Oö. Jagdgesetz 2024: Freier Zugang zur Natur darf nicht gefährdet werden
SPÖ-Landwirtschaftssprecher Mario Haas: „Zu Jägersteigen und Wildruhezonen braucht es klare Regelungen!“
SPÖ-Landwirtschaftssprecher Mario Haas unterstreicht vor dem morgigen Unterausschuss zum neuen Oö. Jagdgesetz 2024 die Wichtigkeit des freien Zugangs zur Natur: „Wie auch Alpinvereine und Umweltschützer in ihren Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf richtig anmerken, dürfen Regelungen etwa zu Jägersteigen und Wildruhezonen keinesfalls die Betretung des Waldes zu Erholungszwecken einschränken. Gerade dieser freie Zugang aus dem §33 Forstgesetz ist es, der Natur und ihre Zusammenhänge für viele erst erlebbar macht und Interesse an ihr weckt. Erste Nachbesserungen sind in der momentanen Regierunsvorlage erfolgt. Ich werde im Unterausschuss zu den Details nachfragen und auf einen Konsens zur Wegefreiheit hinarbeiten“. Haas sieht im vorliegenden Entwurf grundsätzlich eine zeitgemäße Weiterentwicklung der jagdrelevanten Rechtsmaterien, wie sie in Oberösterreich im Vergleich zu anderen Bundesländern überfällig war. Er bedankt sich für die breite Beteiligung aus der Bevölkerung durch viele fachkundige Stellungnahmen und persönliche Zuschriften.
Regelungen zu Jägersteigen und Wildruhezonen dürfen freien Naturzugang nicht gefährden
Im ursprünglichen Begutachtungsentwurf zum Jagdgesetz 2024 war noch vorgesehen, dass Jägersteige zu den Jagdeinrichtungen gehören und Jagdeinrichtungen nur mit Zustimmung Jagdausübungsberechtigten benützt werden dürfen. „Eine Unterscheidung zwischen Wanderweg und Jägersteig ist in der Praxis schwierig bis unmöglich und eine Zuschreibung zu den Jagdeinrichtungen deshalb unpassend. Viele Jägersteige stehen ebenso im alltäglichen Gebrauch, ohne dass dies jemand bislang hinterfragt hätte. Diese Zurechnung zu den Jagdeinrichtungen ist daher nicht sinnvoll und muss auf alle Fälle unterbleiben“, legt sich Haas fest. Ebenso betont Haas die Klarstellung in der Regierungsvorlage, dass Wildruhezonen zeitlich beschränkt für bedrohte Arten oder unmittelbar bei Rotwildfütterungen gelten sollen und die Begehbarkeit von Wanderwegen und die Betretung des Waldes zu Erholungszwecken nicht einschränken dürfen.
Keine Schikanen für Naturliebhaber
Im neuen §51 „Verhaltensregeln im Jagdgebiet“ ist das Mitführen von Gegenständen, die das Fangen und Töten von Wild erleichtern, abseits der öffentlichen Straßen untersagt. „Mir ist die Klarstellung wichtig, dass es dabei nicht um Ferngläser oder Kameras geht, welche Wanderer oder Naturbeobachter bei ihrem Hobby verwenden. Da darf es keine unnötigen Auslegungsfragen oder gar Schikanen geben“, ist Haas überzeugt.